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Satzung

für die Stadtkapelle Landsberg

vom 19.09.2002

 

Die Stadt Landsberg am Lech erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.7.1994 (GVBI S. 609), zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 31.03.2011, folgende Satzung:

 

 

§ 1 Allgemeines

Die Stadtkapelle ist eine Einrichtung der Stadt Landsberg am Lech. Sie führt die Bezeichnung „Stadtkapelle Landsberg„. Die Stadtkapelle wird durch ihre Organe selbst verwaltet. Die Stadtkapelle kann neben dem eigentlichen Blasorchester weitere Ensembles einrichten.

§ 2 Aufgabenstellung, Zielsetzung

(1) der Stadtkapelle ist die Pflege gehobener Blasmusik und Volksmusik im Rahmen des Laienmusizierens und die Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung. Sie dient damit der Erhaltung und Verbreitung von Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur.

In Ensembles fördert die Stadtkapelle die Ausbildung des Bläsernachwuchses und das Spielen in kleinen Gruppen. Die Stadtkapelle und ihre Ensembles unterstützen die Stadt bei der Durchführung von musikalischen Veranstaltungen und bei der musikalischen Umrahmung von öffentlichen Anlässen der Stadt sowie bei Veranstaltungen, die im Interesse der Stadt liegen. Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele bedient sich die Stadtkapelle Landsberg insbesondere folgender Mittel:

  • Ausbildung der Orchester und Ensembles der Stadtkapelle in regelmäßigen Probeeinheiten,

  • Konzerte und sonstige kulturelle Veranstaltungen werden durchgeführt,

  • Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustauschs werden unterstützt.

  • Teilnahme an Wertungsspielen und Wettbewerben

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stadt verfolgt mit der kommunalen Einrichtung der Stadtkapelle ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung„. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird damit nicht unterhalten. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt im Rahmen des städtischen Haushaltes und nach Maßgabe der dafür anzuwendenden Vorschriften. Für die Stadtkapelle wird ein Budget eingerichtet.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben sind über den städtischen Haushalt abzuwickeln; sog. „Privatkonten“ sind nicht zulässig.

(3) Die jeweils gültigen finanzwirtschaftlichen Vorschriften der Stadt Landsberg am Lech sind einzuhalten. Alle Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen sind grundsätzlich rechtzeitig mit dem zuständigen Kulturreferat ggf. in Verbindung mit der Stadtkämmerei und dem Oberbürgermeister zu besprechen.

(4) Bis spätestens Ende August sind dem Kulturreferat die für das kommende Jahr geplanten Einnahmen und Ausgaben (sowohl laufende Verwaltung als auch investiv) schriftlich mitzuteilen; größere Veranstaltungen, Konzertreisen, Instrumentenkäufe u.ä. sind zu erläutern. Das jährliche Schreiben der Stadtkämmerei zur Haushalts- und Budgetplanung ist zu beachten.

(5) Das Kultur- und Fremdenverkehrsamt übermittelt dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin der Stadtkapelle zu Beginn eines Jahres einen Auszug aus dem aktuellen Haushaltsplan mit den der Kapelle zugeordneten Produktkonten.

(6) Die finanzwirtschaftlichen Vorschriften der Stadt Landsberg am Lech in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten (z.B. Bewirtschaftungsbefugnis, Angebotseinholung bei Bestellungen / Aufträgen, über-/außerplanmäßigen Ausgaben).

(7) Verbleibt am Jahresende bei der Leistung (=Untergliederung Produkt) 262100 ohne die Personalaufwendungen, die Aufwendungen für Bauhofleistungen (z.B. für Bestuhlung bei Serenaden etc.), Kopierkosten sowie ohne die Aufwendungen beim Konto für den städtischen Zuschuss (Konto 524841) ein Überschuss, so ist dieser der Sonderrücklage „Stadtkapelle“ zuzuführen; ein eventuelles Defizit ist der Sonderrücklage zu entnehmen, soweit nicht durch gesonderte Entscheidung der Zuschuss der Stadt erhöht wird.

§ 4 Organisatorische Leitung

Die organisatorische Leitung der Stadtkapelle obliegt einem Geschäftsführer bzw. dessen Stellvertreter.

Die organisatorische Leitung der Stadtkapelle ist ehrenamtlich. Sie wird vom Stadtrat auf die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der Stadtkapelle bestellt. Die Mitglieder der Stadtkapelle haben jeweils drei Monate vor Ablauf der Amtszeit den bisherigen Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestätigen oder einen neuen Vorschlag zu unterbreiten, andernfalls kann der Stadtrat eine organisatorische Leitung auch ohne Vorschlag bestellen. Während der Amtszeit ist ein Rücktritt nur aus wichtigen Gründen möglich. Ob solch ein Grund vorliegt, entscheidet der Stadtrat.

Zu den Aufgaben der organisatorischen Leitung gehören insbesondere:

  • Geschäftsführung der Stadtkapelle

  • Mitwirkung bei der Bestellung eines Dirigenten

  • Vorlage und Fortschreibung einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist zur Überprüfung der Übereinstimmung mit der Satzung für die Stadtkapelle dem Oberbürgermeister der Stadt Landsberg a Lech vorzulegen

  • Bewirtschaftung der im Haushaltsplan der Stadt Landsberg am Lech für die Stadtkapelle bereitgestellten Mittel im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften

  • Mitwirkung bei der Organisation von Konzerten und Veranstaltungen.

§5 Musikalische Leitung

 Die musikalische Leitung der Stadtkapelle obliegt ausschließlich dem Dirigenten, bzw. seinem Stellvertreter. Die Rechte und Pflichten des Dirigenten sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

Über die Berufung entscheidet der Stadtrat auf Vorschlag der Stadtkapelle (Mitgliederversammlung). Das Einvernehmen ist dazu herzustellen.

§ 6 Beirat

Für die laufende Arbeit der Stadtkapelle wird ein Beirat zur Unterstützung der organisatorischen Leitung gebildet. Er fördert die Arbeit der Stadtkapelle, unterstützt die organisatorische Leitung bei der Durchführung der Ziele und führt die Abwicklung der Verwaltungsarbeiten durch.

Der Beirat besteht aus dem Geschäftsführer, seinem Stellvertreter, dem Dirigenten, sowie vier Mitgliedern der Stadtkapelle, die von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt werden müssen.

Das Nähre regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird installiert, um eine Einbindung aller Angehörigen der Stadtkapelle in wesentliche Entscheidungen sicherzustellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Eingliederung in die Stadt

Die Stadt trägt die räumlichen und sachlichen Kosten der Stadtkapelle im Rahmen ihrer finanziellen Leitungsfähigkeit. Der Stadtkapelle wird von der Stadt ein geeigneter Probensaal zur Verfügung gestellt. Die Leiter (siehe §4 und §5 der Satzung ) der Stadtkapelle sind ehrenamtlich tätig. Über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung entscheidet der Stadtrat. Die Zusammenarbeit zwischen Stadtverwaltung und Stadtkapelle wird durch den Oberbürgermeister geregelt. Die Rechnungslegung erfolgt durch Vorlages eines Jahresberichts und aller Belege gegenüber der Stadt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Wirtschaftsprüfung wird durch das städtische Rechnungsprüfungsamt geprüft.

§ 9 Unfall- und Haftpflichtversicherung

Die Angehörigen der Stadtkapelle sind im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit beim Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Für Personen- und Sachschäden bei der Stadtkapelle haftet die Stadt im Rahmen ihrer kommunalen Haftpflichtversicherung.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.10.2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadtkapelle Landsberg am Lech vom 30.11.1994 außer Kraft.

 

Landsberg am Lech, den 31.03.2011 Stadt Landsberg am Lech

Ingo Lehmann

Oberbürgermeister

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